Recht
Google Bewertungen kaufen: legal? Das sagt das Gesetz
Google Bewertungen kaufen ist nicht legal: Nr. 23c im Anhang zu § 3 UWG verbietet es. Was Ihrem Profil droht und wie Sie echte Bewertungen aufbauen.
Veröffentlicht am Aktualisiert am · von Andreas Adams, Inhaber von Adams Marketing
Google Bewertungen kaufen ist nicht legal. Nummer 23c im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG verbietet es ausdrücklich, und zwar ohne Bagatellgrenze. Dazu kommen zwei Ebenen, die im Alltag oft schwerer wiegen: Googles eigene Richtlinien, die Ihr Unternehmensprofil treffen, und die Wirkung auf Leser, die gekaufte Bewertungen häufiger durchschauen, als die Anbieter zugeben.
Ich richte Google-Unternehmensprofile ein und baue deren Bewertungen auf. Die Frage nach dem Kauf kommt regelmäßig, meist von Inhabern mit fast leerem Profil, die den Abstand zur Konkurrenz schnell schließen wollen. Was hier steht, ist die Einordnung von jemandem, der täglich mit diesen Profilen arbeitet.
Die kurze Antwort in drei Punkten:
- Verboten. Wer Google Bewertungen kaufen will, fällt unter Nummer 23c im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Schon die Beauftragung genügt für den Verstoß.
- Google reagiert schneller als jedes Gericht. Es kann neue Rezensionen sperren, bestehende ausblenden und einen öffentlich sichtbaren Warnhinweis in Ihr Profil setzen.
- Der Weg, der bleibt. Nach jedem Auftrag um eine Bewertung bitten, ohne Gegenleistung, und jede beantworten.
Google Bewertungen kaufen ist nicht legal: die kurze Antwort
Gekaufte Google-Bewertungen sind Rezensionen, für die jemand bezahlt wurde, der die bewertete Leistung nie als Kunde in Anspruch genommen hat. Ob das Geld an eine Agentur fließt, an eine Vermittlungsplattform oder direkt an eine Privatperson, ändert an der Einordnung nichts. Verboten ist der Kauf auf zwei voneinander unabhängigen Ebenen. Wettbewerbsrechtlich greift Nummer 23c im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG: Sie untersagt die Übermittlung und die Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen. Zugleich verstößt der Kauf gegen Googles Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte, die Google unabhängig von jedem Gericht durchsetzt. Geltend machen können den Rechtsverstoß Ihre Mitbewerber, eingetragene Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie die Kammern; der Staat wird von sich aus nicht tätig. Dasselbe gilt für Bewertungen, die im Bekanntenkreis bestellt werden: Maßgeblich ist das fehlende eigene Erlebnis, unabhängig davon, ob dafür Geld geflossen ist. Ich bin kein Anwalt. Was hier steht, ist die Einordnung eines Praktikers, der täglich mit Google-Profilen arbeitet, und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.
Was das Gesetz sagt: der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG
Seit dem 28. Mai 2022 steht das Verbot ausdrücklich im Gesetz. Vorher musste man es aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG herleiten, heute trägt es eine eigene Nummer im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, der Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Zwei Nummern daraus betreffen Bewertungen, und die zweite trifft mehr Betriebe, als die meisten vermuten.
Nummer 23c verbietet gekaufte Bewertungen ausdrücklich
Der Wortlaut:
„die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“
Das entscheidende Wort ist „Beauftragung“. Der Verstoß ist mit der Bestellung vollendet. Es muss keine einzige Bewertung erschienen sein, niemand muss sie gelesen haben, und ob Ihr Umsatz danach gestiegen ist, spielt keine Rolle.
Der zweite Punkt wird selten erwähnt und wiegt schwerer: Was im Anhang steht, ist nach § 3 Absatz 3 UWG stets unzulässig. „Stets“ bedeutet ohne Interessenabwägung. Bei diesen Tatbeständen prüft niemand mehr, wie schwer der Verstoß wiegt oder ob er sich spürbar ausgewirkt hat. Es gibt keine Bagatellgrenze und kein „waren doch nur fünf Stück“. Fünf gekaufte Bewertungen erfüllen denselben Tatbestand wie fünfhundert.
Nummer 23b trifft auch, wer fremde Bewertungen ungeprüft anzeigt
„die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“
Diese Nummer richtet sich an einen viel größeren Kreis. Sie trifft jeden, der behauptet, seine Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne das mit angemessenen Mitteln geprüft zu haben. Wer Kundenstimmen auf seiner Startseite einbindet und daneben schreibt, sie kämen von echten Kunden, hat sich damit eine Prüfpflicht eingehandelt. Was daraus folgt, steht weiter unten im Abschnitt über Bewertungen auf der eigenen Website.
Wer Sie abmahnen kann, und was dabei realistisch passiert
Abgemahnt werden Sie nicht von einer Behörde, sondern von Ihrer Konkurrenz. § 8 Absatz 1 UWG gibt einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Absatz 3 zählt auf, wer diesen Anspruch geltend machen darf:
- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Das ist der Betrieb aus der Nachbarstraße.
- Eingetragene Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen desselben Marktes angehört.
- Qualifizierte Verbraucherverbände, die in den entsprechenden Listen geführt werden.
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der übliche Ablauf: Ein Mitbewerber bemerkt den plötzlichen Zulauf an Bewertungen und lässt abmahnen. Sie sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Bei einem weiteren Verstoß wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig.
Zur oft zitierten Geldstrafe gehört eine Klarstellung, weil dazu unbelegte Zahlen kursieren. Das Bußgeld steht in § 19 UWG, knüpft an § 5c an und kann nach dessen Absatz 3 nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 verhängt werden. Solche Verfahren richten sich gegen grenzüberschreitende Verstöße größerer Anbieter. Für einen Handwerksbetrieb ist die Abmahnung der Fall, mit dem zu rechnen ist.
Was Google selbst macht: Ihr Profil trägt die Folgen
Die juristische Ebene ist die langsamere von beiden. Google reagiert früher und trifft Sie dort, wo Sie es täglich sehen. In der Hilfe zum Unternehmensprofil benennt Google drei Einschränkungen, die bei Verstößen gegen die Rezensionsrichtlinien verhängt werden:
- Im Unternehmensprofil können für eine bestimmte Zeit keine neuen Rezensionen oder Bewertungen veröffentlicht werden.
- Bestehende Rezensionen oder Bewertungen sind für eine bestimmte Zeit nicht mehr im Unternehmensprofil sichtbar.
- Im Unternehmensprofil wird eine Warnung angezeigt, dass gefälschte Rezensionen entfernt wurden.
Der dritte Punkt ist der teuerste. Der Hinweis, dass hier gefälschte Rezensionen entfernt wurden, steht für jeden sichtbar da, der Sie mit zwei Wettbewerbern vergleicht. Keine Erklärung auf Ihrer Website holt das wieder ein.
Wie gründlich Google nach Fake-Bewertungen sucht, lässt sich beziffern. Für das Jahr 2025 gibt das Unternehmen an, über 292 Millionen richtlinienwidrige Bewertungen blockiert oder entfernt zu haben, bei mehr als einer Milliarde veröffentlichter hilfreicher Bewertungen (Google Deutschland, 20. April 2026). An dieser Größenordnung zählt vor allem eines: Die Erkennung läuft automatisiert und im Dauerbetrieb. Wer Ihnen „sichere“ oder „unentdeckbare“ Bewertungen anbietet, verspricht etwas über ein System, das er nicht kontrolliert.
Hat Google bei Ihnen bereits zugegriffen, finden Sie den Weg zurück im Ratgeber dazu, was zu tun ist, wenn Google das Unternehmensprofil eingeschränkt oder gesperrt hat.
Ihre echten Bewertungen verschwinden mit
Die Einschränkung trifft Ihr Profil als Ganzes. Das ist der Punkt, an dem die Rechnung für die meisten Betriebe kippt. Wer über Jahre echte Bewertungen gesammelt und jede beantwortet hat, setzt diesen gesamten Bestand aufs Spiel, sobald er fünf Stück dazukauft. Google blendet dann nach eigener Angabe bestehende Rezensionen für eine bestimmte Zeit aus, und zwar alle, ohne zwischen gekauft und verdient zu unterscheiden. Der Warnhinweis im Profil kommt obendrauf. Ein einziger gekaufter Stern kostet Sie im schlechtesten Fall alle echten und hinterlässt einen öffentlichen Vermerk darüber. Deshalb rate ich Betrieben mit einem gut gefüllten Profil noch dringender ab als solchen, die bei null anfangen.
Der teure Denkfehler: Rabatt gegen Bewertung ist auch verboten
Auch wer nichts bestellt, kann in dieselbe Falle laufen. Wer Kunden einen Gutschein, einen Rabatt oder eine Gratisleistung dafür gibt, dass sie ihn bewerten, verstößt gegen Googles Richtlinien für nutzergenerierte Inhalte. Google untersagt darin ausdrücklich, Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Waren und Dienstleistungen als Gegenleistung für das Verfassen einer Bewertung anzubieten.
Die Grenze verläuft zwischen Bitten und Belohnen:
- Um eine Bewertung bitten ist erlaubt. Sie zu belohnen ist es nicht.
- Freundlich erinnern ist erlaubt. Die Erinnerung an eine Bedingung knüpfen ist es nicht.
- Um eine Rückmeldung bitten ist erlaubt. Um eine gute Bewertung bitten ist es nicht.
Diesen Rat lese ich trotzdem regelmäßig in Ratgebern, die zu dieser Frage weit oben stehen: ein kleiner Gutschein als Dankeschön, ein Rabatt beim nächsten Einkauf. Er steht im Widerspruch zu Googles Richtlinie. Wettbewerbsrechtlich ist er ebenfalls angreifbar, weil eine erkaufte Bewertung die freie Beurteilung eines Kunden nicht mehr abbildet. Wenn Sie sich bedanken möchten, tun Sie es in der Arbeit selbst.
Was gekaufte Bewertungen kosten, wenn man weiterrechnet
Der Preis einer gekauften Bewertung ist nicht der Betrag auf der Rechnung. Was Sie dafür bekommen, hält bis zur nächsten Prüfung, und was Sie einsetzen, ist der Bestand, den Sie bereits haben. Anbieterpreise stehen hier deshalb nicht; die Tabelle stellt die beiden Wege im Ganzen gegenüber.
| Kriterium | Gekaufte Bewertungen | Selbst aufgebaute Bewertungen |
|---|---|---|
| Rechtslage | Verstoß gegen Nr. 23c im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, ohne Bagatellgrenze | Zulässig, solange keine Gegenleistung fließt |
| Bestand bei Googles Prüfung | Werden entfernt, sobald die Systeme sie erkennen | Bleiben stehen |
| Folgen fürs Profil bei Entdeckung | Zeitweise keine neuen Rezensionen, dazu ein öffentlicher Warnhinweis | Keine |
| Was mit den echten Bewertungen geschieht | Auch sie sind zeitweise nicht mehr sichtbar | Bleiben durchgehend sichtbar |
| Nutzen im Verkaufsgespräch | Keiner, der Text stammt von jemandem, der Sie nicht kennt | Konkrete Sätze echter Kunden, auf die Sie sich berufen können |
| Aufwand | Eine Bestellung, danach dauerhaftes Risiko | Eine feste Frage nach jedem Auftrag |
Die letzte Zeile gibt den Ausschlag. Der legale Weg kostet eine einzige Gewohnheit, die Sie einmal einführen und danach kaum noch bemerken.
Der legale Weg: echte Bewertungen systematisch aufbauen
Der legale Weg ist der einzige, der Bestand hat. Was Sie darauf aufbauen, gehört Ihnen dauerhaft und übersteht jede Prüfung. Das ist zugleich die Arbeit, die ich für Kunden übernehme, wenn ich ihr Google-Unternehmensprofil betreue. Sie besteht aus drei Gewohnheiten.
Der Zeitpunkt entscheidet: fragen Sie direkt nach dem Auftrag
Über den Erfolg entscheidet vor allem, wann Sie fragen. Wer im Moment der Zufriedenheit fragt, bekommt eine Antwort; wer zwei Wochen später eine Serienmail schickt, bekommt Schweigen. Der Ablauf ist schlicht: Auftrag abgeschlossen, Ergebnis übergeben, im selben Gespräch oder in der Abschlussmail um eine Bewertung bitten. Fragen Sie bei jedem abgeschlossenen Auftrag, damit daraus eine Routine wird.
Meine eigenen Bewertungen entstehen durch Fragen, nicht durch Kaufen: Nach jedem gelungenen Auftrag bitte ich aktiv darum, nie mit Gegenleistung, und ich beantworte jede.
Die meisten zufriedenen Kunden schreiben aus einem schlichten Grund nichts: Niemand hat sie darum gebeten. Welche Rolle Bewertungen für Ihre Sichtbarkeit spielen, steht im Ratgeber dazu, warum Sie bei Google trotz Website nicht auftauchen.
Machen Sie den Weg so kurz wie möglich
Jeder zusätzliche Schritt kostet Sie Bewertungen. Google stellt für jedes Unternehmensprofil einen kurzen Rezensionslink bereit, der unmittelbar im Bewertungsformular landet; Sie finden ihn in der Verwaltung Ihres Profils. Verschicken Sie ihn per Mail, legen Sie ihn in Ihre E-Mail-Signatur und drucken Sie ihn als QR-Code auf die Rechnung.
Ein Textbaustein, der ohne Vorgabe auskommt:
„Wenn Sie mit unserer Arbeit zufrieden waren: Nehmen Sie sich vielleicht zwei Minuten für eine kurze Bewertung bei Google? Hier ist der direkte Link: [Link]. Sie helfen uns damit sehr.“
Halten Sie sich an diese Form: keine Sternvorgabe, kein Hinweis auf ein Dankeschön und höchstens eine einzige freundliche Erinnerung.
Beantworten Sie jede Bewertung, auch die schlechten
Antworten sind der Teil, den fast niemand macht und der öffentlich stehen bleibt. Der nächste Interessent liest sie noch wochenlang mit, während der Bewerter selbst sie oft nur einmal überfliegt. Eine sachliche Antwort auf eine kritische Bewertung überzeugt dabei mehr als zwanzig makellose Sterne, weil sie zeigt, wie Sie mit einem Problem umgehen. Welche Formulierung in welchem Fall passt und was in einer öffentlichen Antwort nichts zu suchen hat, steht im Ratgeber dazu, wie Sie auf Google-Bewertungen richtig antworten. Zusammen mit dem Fragen nach jedem Auftrag haben Sie damit die vollständige Methode, um echte Google-Bewertungen zu bekommen.
Wenn Sie Bewertungen auf Ihrer eigenen Website zeigen
Dann trifft Sie eine eigene Informationspflicht, unabhängig davon, woher die Bewertungen stammen. § 5b Absatz 3 UWG bestimmt:
„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“
„Wesentlich“ ist dabei ein Fachbegriff mit Folgen: Wer eine wesentliche Information vorenthält, handelt selbst unlauter. Betroffen ist damit fast jede Website mit einem Kundenstimmen-Block auf der Startseite. Ein Satz neben den Zitaten genügt, etwa:
„Diese Rückmeldungen stammen von Kunden, für die wir gearbeitet haben. Wir gleichen jede Bewertung vor der Veröffentlichung mit unseren Auftragsunterlagen ab und geben sie unverändert wieder.“
Schreiben Sie dort nur hinein, was Sie tatsächlich tun. Wer nicht abgleicht, beschreibt stattdessen, auf welchem Weg die Bewertungen zu ihm kommen. Sonst landen Sie bei Nummer 23b.
Wenn Sie schon gekauft haben
Der wichtigste Schritt ist, sofort damit aufzuhören. Jede weitere Beauftragung ist ein neuer Verstoß, und die Wiederholungsgefahr macht eine Unterlassungserklärung teuer. Vier Schritte sind sinnvoll:
- Laufende Aufträge beim Anbieter beenden und keine neuen erteilen.
- Selbst veranlasste Bewertungen, die Sie auf Ihrer eigenen Website zeigen, dort entfernen.
- Ab sofort echte Bewertungen nach dem Weg oben aufbauen.
- Hat Google Ihr Profil bereits eingeschränkt, den vorgesehenen Einspruchsweg nutzen.
Gekaufte Bewertungen im Nachhinein entfernen zu lassen, biete ich nicht an, und ich rate von Anbietern ab, die das als Leistung verkaufen: Es ist eine Rechtsdienstleistung. Einzelne Beiträge können Sie selbst im Profil melden; geht es um eine Rechtsverletzung, führt der Weg über einen Anwalt.
Der legale Weg besteht aus drei Gewohnheiten: nach jedem Auftrag fragen, den Weg dorthin kurz halten, jede Bewertung beantworten. Wenn Sie das nicht nebenher führen wollen, übernehme ich es. Ich richte Ihr Google-Unternehmensprofil ein, pflege es und baue die Bewertungen systematisch auf; das gehört bei mir zu Local SEO und Bewertungsmanagement für Ihr Google-Profil. Was das kostet, erfahren Sie als Festpreis nach einem kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen zu gekauften Google-Bewertungen
Ist es strafbar, Google-Bewertungen zu kaufen?
Der Kauf ist in erster Linie ein Wettbewerbsverstoß. Automatisch strafbar macht er Sie nicht. Nummer 23c im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG macht ihn unzulässig, durchgesetzt wird das über die Abmahnung und den Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Strafrechtlich relevant kann im Einzelfall der Inhalt einer Bewertung werden, etwa bei einer Beleidigung. Für diese Abgrenzung brauchen Sie einen Anwalt.
Darf ich einen Rabatt geben, wenn jemand mich bewertet?
Nein. Googles Richtlinien untersagen es ausdrücklich, Anreize wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Leistungen als Gegenleistung für eine Bewertung anzubieten. Das gilt auch für den gut gemeinten Gutschein als Dankeschön, und es gilt selbst dann, wenn Sie keine gute Bewertung verlangen. Bitten dürfen Sie jederzeit. Sobald eine Gegenleistung im Spiel ist, verlassen Sie den erlaubten Bereich.
Erkennt Google gekaufte Bewertungen überhaupt?
Nach eigenen Angaben hat Google im Jahr 2025 über 292 Millionen richtlinienwidrige Bewertungen blockiert oder entfernt. Die Prüfung läuft automatisiert und dauerhaft, unter anderem anhand auffälliger Muster im zeitlichen Verlauf und in den Konten der Bewerter. Eine Garantie, dass ein bestimmter Kauf auffällt, gibt es nicht. Als Geschäftsgrundlage taugt diese Restchance allerdings wenig.
Was passiert mit meinen echten Bewertungen, wenn Google Fälschungen findet?
Sie können mit verschwinden. Google nennt als mögliche Einschränkung, dass bestehende Rezensionen für eine bestimmte Zeit nicht mehr im Unternehmensprofil sichtbar sind. Die Maßnahme trifft das Profil als Ganzes und unterscheidet dabei nicht zwischen gekauften und verdienten Bewertungen. Dazu kommt ein öffentlich sichtbarer Warnhinweis, dass gefälschte Rezensionen entfernt wurden.
Darf meine Familie oder mein Team mich bewerten?
Davon rate ich ab. Googles Richtlinien verlangen, dass eine Bewertung auf einem eigenen Erlebnis mit dem Unternehmen beruht, und Beiträge von Angehörigen oder Mitarbeitern erfüllen das in aller Regel nicht. Solche Bewertungen fallen zudem auf, weil sie zeitlich gehäuft und ohne erkennbaren Auftragsbezug erscheinen. Wettbewerbsrechtlich geraten Sie damit in die Nähe von Nummer 23b.
Wer diese Arbeit abgeben möchte, findet sie hier: die Google-Sichtbarkeit betreuen lassen, in KI-Antworten vorkommen oder die Website technisch in Ordnung bringen lassen.