Recht
BFSG: Wer ist betroffen? Der Check für kleine Firmen
BFSG: Wer ist betroffen? Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen, oberhalb der Schwellen und bei Produkten gilt die Pflicht.
Veröffentlicht am Aktualisiert am · von Andreas Adams, Inhaber von Adams Marketing
Wer ist vom BFSG betroffen? Betroffen ist, wer Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz aufgeführt sind. Für kleine Betriebe kommt eine zweite Frage dazu: Kleinstunternehmen sind mit ihren Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen, für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Die meisten Handwerker- und Dienstleister-Websites sind damit außen vor, ein kleiner Onlineshop in aller Regel ebenfalls, solange der Betrieb unter den Schwellen bleibt und keine Geräte verkauft, die das Gesetz als Produkt behandelt. Diese Unterscheidung geht in vielen Ratgebern unter.
Ich baue Websites und Onlineshops und ordne das Risiko hier so ein, wie ich es auch im Erstgespräch tue. Eine Rechtsberatung ist das nicht, bei Grenzfällen gehören Anwalt oder IHK gefragt. Mehr dazu, wer hinter Adams Marketing steht, finden Sie auf der Über-Seite.
Wer ist vom BFSG betroffen? Die kurze Antwort
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. § 3 Absatz 1 BFSG formuliert den Grundsatz so: Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Ob Sie das trifft, klärt sich in zwei Schritten.
Erste Prüfebene: Fällt Ihr Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich? § 1 Absatz 2 und 3 BFSG zählen abschließend auf, worum es geht. Auf der Produktseite stehen fünf Gruppen: Computer-Hardware samt Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Ticketautomaten, Verbrauchergeräte für Telekommunikationsdienste, Verbrauchergeräte für den Zugang zu audiovisuellen Medien und E-Book-Reader. Auf der Dienstleistungsseite stehen ebenfalls fünf: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Was dort fehlt, ist nicht erfasst. Wer ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, scheidet ohnehin bereits hier aus, denn geschützt sind Verbraucher, also natürliche Personen, die zu privaten Zwecken kaufen (§ 2 Nummer 16 BFSG). Zweite Prüfebene: Greift eine Ausnahme? Die wichtigste für kleine Betriebe ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme aus § 3 Absatz 3 BFSG. Sie gilt für Dienstleistungen und lässt Produkte unberührt. Diese beiden Ebenen sind einzeln zu prüfen. Wer die erste überspringt, hält sich schnell für verpflichtet, obwohl sein Angebot gar nicht erfasst ist.
Beim Neubau stellt sich die Frage ohnehin anders: Firmenwebsites entstehen hier von vornherein sauber strukturiert und barrierearm.
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Wenn Ihr Angebot taucht in den Listen des § 1 BFSG nicht auf, oder Sie verkaufen ausschließlich an Geschäftskunden.
Dann Nicht erfasst. Die Prüfung endet auf der ersten Ebene.
Die Frage nach Beschäftigten und Umsatz stellt sich dann gar nicht mehr.
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Wenn Ihr Angebot ist erfasst und ist eine Dienstleistung. Sie beschäftigen weniger als zehn Personen und erzielen höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder haben höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.
Dann Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG greift.
Umsatz oder Bilanzsumme: eines der beiden Geldkriterien genügt.
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Wenn Ihr Angebot ist erfasst, aber Sie beschäftigen zehn Personen oder mehr, oder Sie liegen bei Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 2 Millionen Euro.
Dann Die Barrierefreiheitspflicht aus § 3 Absatz 1 BFSG gilt.
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Wenn Ihr Sortiment enthält ein Produkt, das das Gesetz auflistet, etwa E-Book-Reader, Tablets, Smartphones, Computer oder Router.
Dann Für dieses Produkt gelten die Anforderungen unabhängig von Ihrer Betriebsgröße.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme deckt nur Dienstleistungen.
Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei Grenzfällen gehören Anwalt oder IHK gefragt.
Betroffen, nicht betroffen, Grenzfall: die Fallgruppen im Überblick
Die folgende Tabelle übersetzt das Gesetz in die Fälle, die mir bei kleinen Betrieben tatsächlich begegnen. Jede Zeile nennt den Grund samt Paragraf, damit Sie die Einordnung nachvollziehen und im Zweifel selbst nachlesen können.
| Fallgruppe | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| Handwerker-Website mit Leistungen und Kontaktdaten, unter 10 Personen | sehr wahrscheinlich nicht betroffen | zielt nicht auf einen Vertragsabschluss (§ 2 Nr. 26) |
| Dienstleister mit Online-Terminbuchung, unter 10 Personen, höchstens 2 Mio. € | nicht betroffen | Kleinstunternehmen-Ausnahme (§ 3 Abs. 3) |
| Dienstleister mit Online-Terminbuchung, 12 Beschäftigte | betroffen | Schwelle bei den Beschäftigten überschritten (§ 2 Nr. 17) |
| B2C-Onlineshop, 3 Personen, 1,2 Mio. € Umsatz | nicht betroffen | Shop ist eine Dienstleistung, beide Schwellen unterschritten |
| B2C-Onlineshop, 3 Personen, 3 Mio. € Umsatz, 1,5 Mio. € Bilanzsumme | Grenzfall | nach dem Wortlaut genügt die Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17), im Zweifel prüfen lassen |
| Kleinbetrieb verkauft E-Book-Reader, Tablets oder Router | betroffen für diese Produkte | die Ausnahme deckt nur Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) |
| Angebot ausschließlich an Geschäftskunden | nicht betroffen | kein Verbraucher (§ 2 Nr. 16) |
| Angebot an Geschäfts- und Privatkunden zugleich | betroffen | sobald Verbraucher angesprochen werden (§ 2 Nr. 16) |
| Öffentliche Stelle | anderes Recht | BGG und BITV 2.0 statt BFSG |
Gehen Sie die Zeilen in der Reihenfolge der beiden Prüfebenen durch. Zuerst die Frage nach dem Anwendungsbereich, also ob Ihr Angebot in den Listen des § 1 BFSG auftaucht und ob Sie überhaupt Verbraucher bedienen. Danach erst die Frage nach der Größe. Wer umgekehrt anfängt und sofort Beschäftigte zählt, hält Betriebe für knapp ausgenommen, die auf der ersten Ebene längst ausgeschieden wären.
Die Tabelle ist als Orientierung gedacht. Verbindlich einordnen lässt sich ein Fall nur, wenn man ihn vollständig kennt. Die Zeile „Grenzfall“ steht bewusst da, wo sich die Einordnung an einer Zahl oder an einer offenen Rechtsfrage entscheidet. In solchen Fällen ist fachlicher Rat das Geld wert, weil eine Fehleinschätzung entweder unnötige Umbaukosten oder ein vermeidbares Bußgeldrisiko bedeutet.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: was im Gesetz steht
Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Für solche Unternehmen bestimmt § 3 Absatz 3 BFSG knapp: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“
An diesem Wortlaut hängen drei Missverständnisse, die durch fast alle Ratgeber laufen.
Es ist ein Oder, kein Und. Die verbreitete Faustformel „unter 10 Beschäftigte und unter 2 Millionen Euro Umsatz“ greift zu kurz. Das Gesetz verlangt die Personengrenze und daneben nur eines von zwei Geldkriterien: Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ein Handelsbetrieb mit hohem Durchlauf, aber kleiner Bilanz kann die Ausnahme also über die Bilanzsumme erreichen, obwohl der Umsatz darüber liegt.
„Höchstens“ heißt einschließlich. Zwei Millionen Euro exakt liegen noch innerhalb der Schwelle. Bei den Personen gilt dagegen „weniger als zehn“, also neun und weniger.
Köpfe zählen nicht gleich viel. Maßgeblich sind Jahresarbeitseinheiten nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Eine Halbtagskraft zählt als 0,5, ein Minijob mit 10 Wochenstunden auf 40-Stunden-Basis als 0,25. Auszubildende und unbezahlte Praktikanten bleiben außen vor (Händlerbund, 25.03.2025). Ein Betrieb mit zwölf Köpfen kann damit unter der Schwelle liegen.
Die Shop-Falle: wann „zu klein“ doch nicht schützt
Der Onlineshop eines Kleinstunternehmens ist von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen. Ein Shop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, also ein digitaler Dienst, der auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird (§ 2 Nummer 26 BFSG). Damit fällt er unter § 3 Absatz 3 BFSG. Das bestätigen der Händlerbund und activeMind.legal übereinstimmend.
Die verbreitete Warnung „Shop bedeutet Warenverkauf und deshalb keine Ausnahme“ verwechselt zwei Dinge: Waren zu verkaufen ist etwas anderes, als ein BFSG-Produkt in Verkehr zu bringen.
Die Pflicht kommt trotzdem zurück, nur über einen anderen Weg. Sobald Ihr Sortiment ein Produkt enthält, das das Gesetz auflistet, greifen für dieses Produkt die Anforderungen unabhängig von Ihrer Betriebsgröße. Typische Kandidaten im Kleinhandel sind E-Book-Reader, Tablets, Smartphones, Computer und Router. Auch der Vertrieb von E-Books gehört dazu.
Das trifft ebenso den reinen Wiederverkäufer. § 11 BFSG gibt dem Händler eigene Pflichten: Er darf ein Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn es die CE-Kennzeichnung trägt und die Unterlagen des Herstellers beiliegen. Weiß er oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen verfehlt, muss er bis zur Behebung damit warten. Wer solche Geräte führt, kann sich also nicht darauf zurückziehen, sie ja nur weiterzuverkaufen.
Eine Grauzone bleibt: Ob der Shop eines Kleinstunternehmens, das nebenbei ein einzelnes solches Produkt führt, dadurch insgesamt in die Pflicht rutscht, ist nicht abschließend geklärt. Wer in dieser Lage ist, sollte die Frage anwaltlich klären lassen, statt sich auf eine der beiden möglichen Auslegungen zu verlassen.
Unabhängig von der BFSG-Einordnung lohnt sich für einen Shop-Neustart ohnehin der Blick auf die Kosten: Was Aufbau und laufender Betrieb kosten, schlüsselt der Ratgeber Onlineshop erstellen lassen: Kosten & Preise auf.
Website ohne Shop: meistens draußen, mit zwei Grauzonen
Eine reine Informations-Website ist häufig schon gar nicht im Anwendungsbereich, unabhängig von der Betriebsgröße. Der Grund steht in § 2 Nummer 26 BFSG: Erfasst sind digitale Dienste, die „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Eine Seite, die Leistungen beschreibt, Referenzen zeigt und eine Telefonnummer nennt, wirkt nicht auf einen Vertragsschluss hin. Sie informiert.
Ein Verbrauchervertrag ist dabei jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 310 Absatz 3 BGB). Maßgeblich ist, ob die Seite selbst darauf hinwirkt, dass ein solcher Vertrag zustande kommt. Ruft ein Interessent nach dem Besuch Ihrer Seite an und der Auftrag entsteht am Telefon, spricht das dafür, dass der Vertragsschluss außerhalb des digitalen Dienstes stattfindet.
Diese Frage entscheidet in der Praxis fast alles: Wird auf der Seite selbst ein Vertrag angebahnt oder abgeschlossen, oder nicht? Wer sie beantworten kann, hat die Einordnung meist schon in der Hand.
Zwei Punkte sind allerdings umstritten, und wer Ihnen dazu eine klare Antwort verspricht, geht über den Stand der Diskussion hinaus:
- Das einfache Kontaktformular. Ob eine Anfragemöglichkeit bereits auf einen Vertragsschluss hinwirkt, wird unterschiedlich beurteilt. Eine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht.
- Die Online-Terminbuchung. Wer einen kostenpflichtigen Termin verbindlich online bucht, schließt damit der Sache nach einen Vertrag. Das spricht deutlich für eine Erfassung, sobald der Betrieb über den Schwellen liegt.
Beide Fälle bleiben offen, bis Gerichte oder die Aufsicht sie entscheiden.
Die 2030-Frist gilt nicht für Ihre Website
Die vielzitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 rettet Ihre Website nicht. § 38 Absatz 1 BFSG erlaubt bis zu diesem Datum lediglich, Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt wurden. Daneben dürfen Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, bis längstens 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für Selbstbedienungsterminals räumt § 38 Absatz 2 BFSG bis zu 15 Jahre ab Ingebrauchnahme ein.
Was die Frist abdeckt, zeigt ein Beispiel: Eine Praxis, die 2023 einen Check-in-Automaten angeschafft hat, darf ihn im Rahmen des § 38 BFSG weiter einsetzen, auch wenn er die Anforderungen verfehlt. Auf die Praxis-Website überträgt sich dieser Bestandsschutz nicht. Das eine ist ein Gerät, das vor dem Stichtag rechtmäßig in Betrieb ging, das andere ein digitaler Dienst, der heute erbracht wird.
Eine allgemeine Übergangsfrist für die Barrierefreiheit einer Website oder eines Onlineshops enthält das Gesetz an keiner Stelle. Wer betroffen ist, ist es seit dem 28. Juni 2025. Die Regel lautet also: Bestandsschutz gibt es für Geräte und Altverträge, für digitale Auftritte gibt es ihn nicht.
Wer kontrolliert das, und was kostet ein Verstoß?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Einrichtung der Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Sie wird nicht nur von Amts wegen tätig: Nach § 32 BFSG kann jeder Verbraucher beantragen, dass die Behörde ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur einleitet. Anerkannte Verbände nach dem Behindertengleichstellungsgesetz können das ebenfalls, soweit ihr satzungsgemäßer Aufgabenbereich betroffen ist. Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt stellt die Behörde mit Sitz und Aufgaben vor.
Der Bußgeldrahmen steht in § 37 BFSG. Wer entgegen § 14 Absatz 1 BFSG eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet oder erbringt, erfüllt den Tatbestand des § 37 Absatz 1 Nummer 8. Für diesen Fall sieht § 37 Absatz 2 BFSG eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro vor, für die übrigen Verstöße bis zu zehntausend Euro. Das ist der gesetzliche Rahmen und keine Prognose, was einem kleinen Betrieb im Einzelfall droht.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob Sie vom BFSG betroffen sind, bestimmt den nächsten Schritt. Ordnen Sie sich zuerst in eine der drei Gruppen ein, bevor Sie Geld in die Hand nehmen.
Wenn Sie nicht betroffen sind: Nehmen Sie die Grundlagen trotzdem mit. Ausreichende Kontraste, Alt-Texte für Bilder, beschriftete Formularfelder und ein sichtbarer Tastatur-Fokus sind die Punkte, die beim Nachrüsten am häufigsten fehlen. Im Neubau kosten sie kaum etwas, und sie helfen jedem Besucher, der Ihre Seite bei Sonnenlicht auf dem Handy liest. Sauber gebaute statische Websites bringen einen Teil davon technisch schon mit: semantisches HTML, Bedienbarkeit per Tastatur, Funktion auch ohne JavaScript. Wenn Sie ohnehin vor der Frage stehen, wie die Seite überhaupt entstehen soll, ordnet der Realitätscheck zu KI-Website-Baukästen ein, was ein solches Werkzeug leistet und wo es aufhört.
Wenn Sie ein Grenzfall sind: Halten Sie schriftlich fest, welche Werte für Ihren Betrieb gelten, also Jahresarbeitseinheiten, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Diese drei Zahlen sind die Grundlage jeder weiteren Auskunft. Lassen Sie den Fall danach fachlich beurteilen und im gleichen Zug Ihre bestehende Website prüfen und nachrüsten.
Wenn Sie betroffen sind: Prüfen Sie den Bestand gegen die Anforderungen und entscheiden Sie zwischen Nachrüsten und Neubau. Ab einem gewissen Umbaubedarf ist ein Neubau die günstigere Variante, bei dem die Barrierefreiheits-Grundlagen von Anfang an drin sind. Womit Sie dabei rechnen müssen, steht im Ratgeber dazu, was eine neue Website kostet.
Häufige Fragen zum BFSG
Ist meine Handwerker-Website vom BFSG betroffen?
In den meisten Fällen nicht. Eine Website, die nur Leistungen, Referenzen und Kontaktdaten zeigt, wirkt nicht auf einen Vertragsschluss hin und fällt damit schon nicht unter § 2 Nummer 26 BFSG. Kommt eine verbindliche Online-Buchung dazu, ändert sich die Lage, sofern Ihr Betrieb über den Kleinstunternehmen-Schwellen liegt.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch für meinen Onlineshop?
Ja. Ein Onlineshop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Anders liegt es, sobald Sie ein Produkt verkaufen, das im BFSG aufgeführt ist, etwa E-Book-Reader, Tablets oder Router. Dafür gelten die Anforderungen unabhängig von Ihrer Größe.
Reicht es, wenn ich nur eine der beiden Geldschwellen einhalte?
Ja, nach dem Wortlaut von § 2 Nummer 17 BFSG genügt eines der beiden Kriterien. Sie brauchen entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die Personengrenze von weniger als zehn Beschäftigten müssen Sie zusätzlich einhalten, sie ist nicht wählbar.
Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Wenn Sie als Dienstleistungserbringer betroffen sind, ja. § 14 Absatz 1 BFSG verlangt, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen. Aufbewahren müssen Sie diese Informationen nach § 14 Absatz 2 BFSG so lange, wie Sie die Dienstleistung anbieten. Für ausgenommene Kleinstunternehmen entfällt die Pflicht zusammen mit der Barrierefreiheitspflicht selbst.
Was passiert, wenn ich nichts unternehme?
Betroffene Anbieter riskieren ein Bußgeldverfahren nach § 37 BFSG, ausgelöst auch durch die Meldung eines einzelnen Verbrauchers nach § 32 BFSG. Wer die Prüfung ganz auslässt, hat ein zweites Problem: Er weiß nicht, ob er betroffen ist, und kann weder beruhigt bleiben noch gezielt nachbessern.
Wenn die Umsetzung jemand übernehmen soll, führen diese Seiten weiter: eine Website bauen lassen, eine bestehende Seite überarbeiten lassen oder bei Google gefunden werden.